Photovoltaik + Steuern

Umsatzsteuer

"Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich, in das allgemeine Stromnetz einspeist..... begründet dies die Unternehmereigenschaft"
(BMF-Schreiben vom 23.07.2001 - IV B 7 - S 7104 - 21/01)

Der Anlagenbetreiber ist als "Unternehmer" vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. er erhält auf Antrag beim Finanzamt seine gezahlte Umsatzsteuer zurück. Er erhält vom Netzbetreiber zusätzlich zu den im EEG festgelegten Einspeisevergütungen die MwSt. ausbezahlt, die er wiederum an das Finanzamt abführt.

Die Vorsteuererstattung reduziert die Anschaffungskosten der Anlage um 19 % !

Durch die zusätzliche Vergütung der MwSt. auf die Einspeisevergütung, die wieder an das Finanzamt abgeführt wird, bleibt die Netto-Vergütung die gleiche.

Tipp: Antrag beim Finanzamt auf Vorsteuerabzugsberechtigung stellen und 19 % Anschaffungskosten sparen.

Einkommenssteuer

Gewinnerzielungsabsicht entscheidend. Gewinn, verstanden als Totalgewinn nach 20 Jahren Betriebsdauer. Gegenübergestellt werden in diesem Zeitraum Einnahmen zu Ausgaben.
Einnahahmen: Einspeisevergütung
Ausgaben: Anschaffungskosten, Abschreibung, Planungskosten, Reparaturaufwendungen, Kreditzinsen, Versicherungskosten etc.

Wer seine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsichten betreibt, muss in seiner Einkommenssteuererklärung eine Gewinnermittlung durchführen.

Wer seine PV-Anlage ohne Absicht der Gewinnerzielung betreibt, muss keine Angaben in der ESt.-Erklärung machen, es sei denn, das Finanzamt fordert ihn hierzu ausdrücklich auf.

 

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten:

1. Lineare Abschreibung nach § 7 EStG.
Nutzungsdauer der PV-Anlage 20 Jahre
Jährlicher Abschreibungssatz 5 % vom Anschaffungswert

2. Degressive Abschreibung nach § 7 EStG.
Nutzungsdauer der PV-Anlage 20 Jahre
Jährlicher Abschreibungssatz 10 % vom Restwert


Gewerbesteuer

Für Privatbetreiber ist eine Gewerbeanmeldung bei Anlagen üblicher Größe - unabhängig von der Gewinnsituation - nicht erforderlich. Bei größeren Anlagen sollte man beim Gewerbeamt nachfragen.


Vorgehensweise:

  • Überschlägig berechnen, ob Totalgewinn zu erwarten ist (z.B. mit unserem Programm) 
  • Finanzierung planen
  • Beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Originalrechnungen vorlegen, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen
  • Dem Netzbetreiber mitteilen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, damit er die Vergütung einschließlich MwSt. zahlt
  • Wenn ein Totalgewinn zu erwarten ist und es sich um eine außergewöhnlich große Anlage handelt, beim Gewerbeamt nachfragen, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist
  • Die in der Einspeisevergütung enthaltene MwSt. an das Finanzamt abführen

Diese Angaben ersetzen nicht ein Beratungsgespräch mit einem Steuerberater.
Für Fehler übernehmen wir keine Haftung.

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