Eine verbindliche Antwort ist leider bis heute nicht möglich.
Heute erreichte uns allerdings eine Stellungnahme unseres Fachverbandes, die weitere Informationen enthält:
Eine rechtsverbindliche Aussage zu dieser Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt, auch wegen der Unsicherheit über die letztendliche Fassung des zukünftigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), leider nicht möglich. Von daher sollten es SHK-Betriebe vermeiden, den Kunden zu versichern, dass ein jetzt bestellter rein fossiler Kessel (Öl und Gas-Kessel) in 2024 noch eingebaut werden darf.
Die Frage im Betreff teilt sich bezüglich der relevanten Zeitpunkte wiederum weiter auf. Einerseits gibt es die Zeitpunkte der „Austausch“-Planung, des Angebots an den Auftraggeber und in Folge, dessen Auftrag und die Bestellung durch den Auftragnehmer und andererseits die der Verkündung des neuen GEG und dessen In-Krafttretens.
Im GEG wird dieses Thema im § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ geregelt. Für einen Kesselaustausch gilt hier bisher folgende Aussage: „Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.“
In einer der regelmäßigen Auslegungsstaffeln zu der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde ausgeführt, dass dem Tatbestand des „Beginns der Bauausführung“ gleichzusetzen ist, der „Abschluss der Ausführungsplanungen“ sowie die „mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung von Material, das für eine Ausführung nach neuem Recht ungeeignet“ ist.
Als entscheidender Zeitpunkt für das Vorhandensein der vorgenannten Leistungen, wurde der der Verkündung der EnEV (deren Nachfolger das GEG ist) genannt. Begründet wurde es damit, dass ab dem Zeitpunkt der Verkündung, die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des Inkrafttretens informiert sein müssen. Da diese Auslegungsstaffeln von einem Expertenrat erarbeitet werden, kann man schon von einem starken Hinweis über die Verfahrensweise ausgehen, eine 100%ige rechtliche Bindungswirkung entfalten sie jedoch nicht.
Der ZVSHK hat genau zu diesem Punkt bei den Bundesministerien (Wirtschaft und Bau) eingesprochen und verlangt, dass der entscheidende Zeitpunkt der der Auftragserteilung sein sollte. Der Fachverband SHK Bayern hat zur Unterstützung entsprechende Gespräche mit dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Parteien auf Landesebene sowie mit Mitgliedern der FDP-Bundestagsfraktion geführt.
Bezüglich der Erfolgschancen muss man wissen, das im 1. Entwurf des neuen GEG vom 15.02.2023 sowohl der Einsatz von Niedertemperatur- und Brennwertkesseln zeitlich generell befristet wurde, mit einem Austauschzwang beginnend ab 31.12.2026 als auch die Ausnahme bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern begrenzt wurde, wodurch der Austausch der vorhandenen Kessel ab 31.12.2030 zwingend begonnen hätte.
Diese Anforderungen wurden im 2. Entwurf am 03.04.2023 komplett fallen gelassen und auch mit dem Kabinettsbeschluss am 19.04.2023 nicht wiederaufgenommen.
Ob sich die Ampelkoalition darüber hinaus hier noch mal bewegt und weitere Zugeständnisse bezüglich rein fossiler Kessel macht, bleibt daher abzuwarten. Die meist diskutierte Ausnahme, ist das Privileg von 80-jährigen Hausbesitzern. Diesen soll es auch in 2024 erlaubt sein, rein fossile Kessel einbauen zu lassen. Allerdings ist diese Regelung höchst umstritten und es bleibt ebenfalls abzuwarten, wie sich das Gesetzgebungsverfahren entwickelt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass noch nichts feststeht und man daher vermeiden sollte, gegenüber den Kunden konkrete Aussagen zum Einbau konventioneller Heizkessel (Öl oder Gas) und Biomasseheizungen zu treffen. Ihr Fachverband wird Sie über die Entwicklung in dieser chaotischen und unzufriedenstellenden Angelegenheit auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
Erich Schulz Dr. Wolfgang Schwarz
Landesinnungsmeister Hauptgeschäftsführer