
Aktuelle Informationen zur Förderung von Heizungen und Wärmepumpen
Informationen zur BEG-Förderung
16.07.2026
Auf dieser Seite haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur neuen BEG-Förderung zusammengestellt. Wir sind bemüht, diese Seite ständig aktuell zu halten. Aufgrund der sich ständig wechselnden gesetzlichen Vorgaben sind aber alle Angaben ohne Gewähr. Die BEG-Förderung wurde zum 8.7.2026 überarbeitet. Bis jetzt liegen uns folgende Informationen vor:
Zusammenfassung der BEG-Förderbedingungen ab 21. Juli 2026
Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die KfW passt sowohl die Heizungsförderung als auch die Förderung für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprechend an.
Übergangsregelung bis zur Umstellung
Bis zum Inkrafttreten der neuen Förderbedingungen können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) erstellt werden. Bereits vorhandene gültige BzA-IDs können jedoch noch bis zum 20. Juli 2026 für Anträge nach den bisherigen Förderbedingungen genutzt werden. Ab dem 21. Juli 2026 sind Anträge ausschließlich nach den neuen Vorgaben möglich.
Änderungen bei der Sanierungsförderung
Die Erneuerbare-Energien-Klasse wird künftig zum Standard. Gleichzeitig werden die Tilgungszuschüsse pauschal reduziert. Für serielle Sanierungen werden die Fördermöglichkeiten erweitert, sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohngebäudebereich. Für Wohngebäude gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Heizungsförderung bleibt attraktiv
Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt bei 30 Prozent. Förderhöchstbeträge werden nach Anzahl der Wohneinheiten bzw. der Gebäudegröße gestaffelt und sinken ab Februar 2027 schrittweise.
Neue Bonusregelungen
Der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen. Stattdessen werden Einkommensboni stärker gestaffelt und Familien mit Kindern durch höhere Einkommensgrenzen zusätzlich berücksichtigt. Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt erhalten, wird jedoch ab Februar 2027 schrittweise reduziert.
Höhere Förderquoten für einkommensschwächere Haushalte
Die maximale Förderquote beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro können künftig bis zu 80 Prozent Förderung erhalten.
Geplanter Wertschöpfungsbonus
Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus der Europäischen Union und assoziierten Märkten vorgesehen. Ziel ist die stärkere Förderung europäischer Wertschöpfung.

Die neuen BEG-Förderbedingungen im Detail
Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt.
Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss.
Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55) Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
Wohngebäude:
Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.Nichtwohngebäude:
Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m2 bis 400 m2, zusätzlich 118 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m2 bis 1000 m2, zusätzlich 79 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m2).
Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m2, um 2 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m2, um 1 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden:
• Der Einkommensbonus beträgt:
• 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
• 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
• 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro
Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.
Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Urpsrung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen in den genannten Produkten behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung der Förderbedingungen nicht betroffen.
Zusammenfassend werden Geringverdiener und Familien mit dem neuen Gesetz etwas mehr gefördert, während die Förderung insgesamt schrittweise abnehmen wird. Schnell sein lohnt sich also auch hier wieder!