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EEG-Anpassung rückwirkend zum 1. April 2012

Bundesrat bestätigt Korrekturen des Vermittlungsausschusses

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung die Korrekturen des Vermittlungsausschusses am EEG-Änderungsgesetz bestätigt. Die Änderungen können somit in Kraft treten. Mit einer rechtswirksamen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist binnen weniger Tage zu rechnen.

Hier die wichtigsten Änderungen:

Änderungen durch den Vermittlungsausschuss sind fett hervorgehoben.
Vergütungsabsenkung rückwirkend zum 1. April 2012:

Zum 1. April 2012 gelten neue Vergütungssätze:

  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 0-10 kWp: 19,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 10-40 kWp: 18,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 40-1.000 kWp: 16,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 1-10 MWp: 13,5 ct/kWh
  • keine Einspeisevergütung für den Anlagenteil >10 MWp

Größenbegrenzung bei Vergütungsfähigkeit (10 MWp)

  • Der Anlagenbegriff wird für Freiflächenanlagen geändert: Alle Anlagen, die im Umkreis von 2 km und binnen 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet wurden, werden zur Bemessung der Größengrenze von 10 MWp zusammengefasst (an der Gemeindegrenze endet die Bemessung und Zusammenfassung der Anlagen).
  • Die Bundesregierung wird mit Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen, die für den Bau von PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MWp auf Konversionsflächen Rahmenbedingungen für eine weitere Vergütungsfähigkeit definiert.

Übergangsfrist für Dachanlagen:

  • Dachanlagen, für die nachweislich eine Anfrage auf Netzanschlussbegehr (gemäß § 5 EEG) vor dem 24. Februar 2012 vom Anlagenbetreiber abgeschickt wurde, erhalten Bestandsschutz auch bei Inbetriebnahme bis 30.6. (nach neuer technischer Inbetriebnahme).

Übergangsfristen für Freiflächen:

  • Für alle Freiflächenanlagen, die einem formellen Verfahren (Bebauungsplan/ Planfeststellungsverfahren) unterliegen, wird eine Übergangsfrist eingeführt:
  • Bei Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss vor dem 1. März 2012 darf zu derzeit gültigen Vergütungskonditionen nach Maßgabe der technischen Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 installiert werden.
  • Anlagen auf Konversionsflächen erhalten mit den gleichen Vorgaben eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. September 2012. Die Anlagen dürfen zwischendem 1. Juli und dem 30. September mit einem Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh in Betrieb genommen werden (15% Degressionsschritt zum 1.7.2012)

Änderung der Inbetriebnahme (sog. „technische Inbetriebnahme“):

  • Für alle neu installierten Anlagen gelten rückwirkend ab 1. April 2012 geänderte Vorgaben für die Inbetriebnahme: Die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem Wechselrichter installiert wurde.
  • Diese Änderung gilt für alle Anlagen, die noch im Rahmen der Übergangsfristen bis Ende Juni bzw. Ende September in Betrieb genommen werden.