Photovoltaik GemeinhardtAG

Photovoltaik + Batteriespeicher mit 0% MwSt.

ab sofort sparen Sie 19 % MwSt.

Zzgl. 0 % MwSt. - Wir finden, dass liest sich gut 😊

Was bei manchen Möbelhäusern als Marketing-Gag (und nur durch Verrechnung über internen Rabatt) angepriesen wurde, ist bei uns Wirklichkeit geworden:

Photovoltaik + Stromspeicher mit 0% MwSt.!

Die Änderung kam so schnell und überraschend, dass selbst unser Softwareanbieter die letzten Tage Probleme hatte, die notwendigen Änderungen auf die Schnelle umzusetzen.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde mit dem Jahressteuergesetz für bestimmte Umsätze erstmalig ein sogenannter "Nullsteuersatz" eingeführt. Dabei handelt es sich, lt. Gesetzgeber, nicht um eine "Steuerbefreiung" wie sie bereits von den Ausfuhrlieferungen oder bestimmten B2B Umsätzen bekannt ist. Die jeweiligen Lieferungen und Leistungen unterliegen entsprechend auch weiterhin der Umsatzsteuer. Jedoch ist der Steuersatz dieser bestimmten Leistungen jeweils mit 0% zu bemessen. Was wahrscheinlich nur Juristen verstehen 😊 heißt konkret für Sie:

Die Lieferungen und Installation von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher ist für private Anlagen (bis 30 kWp) ab sofort „steuerfrei“ – d.h. ohne Mehrwertsteuer.

Den genauen Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie unter § 14 Abs. 3 UstG:

§ 14 Abs. 3 UStG
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.